Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 4 Sa 294/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 3 Abs 1 S 2 EntgFG, § 9 Abs 1 S 1 EntgFG, § 823 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG
Entgeltfortzahlung - Entschädigungsanspruch - IWW
§ 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 3 Abs. 1 S. 2 EFZG, § 9 Abs. 1 EFZG, § 3 Abs. 1 EFZG, § 9 Abs. 1 S. 1 EFZG, § 3 EFZG, § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG, § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 241 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 ArbGG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen sogenanntem "Mobbing"
- ra.de
- arbeitsrechtsiegen.de
Entschädigungsanspruch wegen Mobbing
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen sogenanntem "Mobbing"
- rechtsportal.de
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen sogenanntem "Mobbing"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 14.06.2016 - 8 Ca 270/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 4 Sa 294/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 10.09.2014 - 10 AZR 651/12
Vorsorgekur - Arbeitsunfähigkeit - Fortsetzungserkrankung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 4 Sa 294/16
Diese finden nämlich beim Zusammentreffen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG keine Anwendung (BAG v. 10.09.2014 - 10 AZR 651/12 - AP Nr. 3 zu § 9 EFZG).Ist ein solches Grundleiden maßgeblicher Anlass für die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation und führt es später zu einer Arbeitsunfähigkeit oder umgekehrt, ist die Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG auf 6 Wochen begrenzt, außer der Fortsetzungszusammenhang ist nach Ablauf der Fristen nach § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG als gelöst anzusehen (BAG v. 10.09.2014 - 10 AZR 651/12 - AP Nr. 3 zu § 9 EFZG, m. w. N.).
Gleiches gilt, wenn eine Arbeitsverhinderung wegen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit innerhalb der Zeiträume des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EFZG zusammentreffen (BAG vom 10.09.2014, a. a. O.).
- BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15
"Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens - …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 4 Sa 294/16
Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BAG v. 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - juris, m.w.N.).Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist allerdings dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (vgl. BAG v. 15.09.2016, a.a.O.).
- BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 4 Sa 294/16
39 Macht der Arbeitnehmer - wie vorliegend - geltend, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so kann er eine billige Entschädigung in Geld fordern, wobei sich dieser Anspruch unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ergibt (BAG v. 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 - juris). - BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.03.2017 - 4 Sa 294/16
Unter "Mobbing" ist im Allgemeinen das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen (BAG v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing).